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I.
Name, Sitz und Zweck
Art.
1
Der
“Tennis-Club-Mellingen” (TCM)ist ein politisch
und konfessionell neutraler Verein gemäss Art.
60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
mit Sitz in Mellingen.
Art.
2
Zweck
des TCM ist in erster Linie Pflege und Förderung
des Tennissports und der Geselligkeit.
Art.
3
Der
TCM ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes
und der Aargauischen Tennisvereinigung und anerkennt
deren Statuten und Reglement
II.
Mitgliedschaft
Art.
4
Der
TCM besteht aus Aktiv-,Junioren-,Ehren- und
Passivmitgliedern.
Art.
5
Aktivmitglieder
kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Lehrlinge oder Studenten gelten, sofern
sie noch nicht das 28. Lebensjahr überschritten
haben, als „Studentenmitglieder“. Für sie gelten
reduzierte Eintrittsgebühren und Mitgliederbeiträge.
Art.
6
Jugentliche
unter 18 Jahren treten als Juniorenmitglieder
ein. Sie zahlen geringere Eintrittsgebühren
und Mitgliederbeiträge und unterliegen bezüglich
des Spielbetriebs besonderen Weisungen. Für
ihre Aufnahme in den Tennis-Club ist die Zustimmung
der Eltern oder gesetzlichen Vertreter notwendig.
Die Juniorenmitgliedschaft endet mit Ende des
Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 18.
Lebensjahr vollendet hat.
Art.
7
Personen,
die sich um den TCM besonders verdient gemacht
haben, können von der Generalversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder,
sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Art.
8
Passivmitglieder
sind natürliche oder juristische Personen, die
dem TCM freundschaftlich verbunden sind und
ihn durch regelmässige Mitgliederbeiträge finanziell
unterstützen. Sie haben das Recht, an den Versammlungen
des Clubs ohne Stimmberechtigung beratend teilzunehmen.
Art.
9
Ueber
die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der
Vorstand. Der Aufnahmebeschluss wird den neuen
Mitgliedern unter Beilage der Statuten schriftlich
mitgeteilt.
Art.
10
Für
die Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds des
TCM gelten die Vorschriften von Art. 9. Wünscht
ein ehemaliges Aktivmitglied, das seit mehr
als einem Jahr ausgetreten ist, wieder in den
TCM einzutreten, so kann es anstelle der Eintrittsgebühr
die Passivmitgliederbeiträge für die Zeit seiner
Nichtmitgliedschaft entrichten.
Art.
11
Der
Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine
andere kann jederzeit schriftlich verlangt werden.
Die entgültige Entscheidung über die Gesuche
trifft der Vorstand. Sofern Übertrittsgesuche
nicht bis spätestens 10 Tage nach der Generalversammlung
gestellt werden, bleiben Zahlungspflicht und
Spielberechtigung nach bisheriger Mitgliederkategorie
bestehen. Einem Gesuch um Rückversetzung in
die Aktivmitgliedschaft ist jederzeit stattzugeben,
sofern der Gesuchsteller für das laufende Jahr
die volle Differenz zwischen Passiv- und Aktivmitgliederbeitrag
nachzahlt.
Art.
12
Die
Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt.,
Tod oder Ausschluss. Die Absicht, aus dem Club
auszutreten, muss dem Vorstand bis spätestens
10 Tage nach der ordentlichen Generalversammlung
schriftlich mitgeteilt werden. Später eintreffende
Austrittserklärungen entbinden nicht von der
Beitragspflicht
für das neue Vereinsjahr.
Art.
13
Der
Ausschluss kann durch den Vorstand jederzeit
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied wiederholt
die Interessen des Clubs schädigt, trotz Mahnung
gegen die Statuten und Reglemente verstösst,
seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt
oder sich unsportlich und unkollegial verhält.
Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht
von seinen finanziellen Verpflichtungen dem
TCM gegenüber. Ein ausgeschlossenes Mitglied
kann gegen seinen Ausschluss an der Generalversammlung
rekurrieren. Diese entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.
III.
Gebühren und Beiträge
Art.
14
Die
Höhe der Jahresbeiträge sowie der Eintrittsgebühren
wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Die Eintrittsgebühr ist bei Eintritt in den
TCM bzw. bei Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie
fällig. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis spätestens
31. März zu entrichten. Geleistete Eintrittsgebühren
werden bei einem Übertritt von einer in eine
andere Mitgliederkategorie angerechnet, bei
Austritt, Ausschluss oder Übertritt in die Passivmitgliedschaft
jedoch nicht zurückerstattet.
Art.
15
Die
Generalversammlung kann für besondere Zwecke
weitere finanzielle Leistungen der Mitglieder
beschliessen. Der Vorstand setzt die Höhe von
Miet-, Depot- oder andere Gebühren fest.
Art.
16
Aktiv-
und Ehrenmitglieder sind – im Rahmen der in
den einschlägigen Reglementen festgelegten Regeln
– zur freien Benutzung der Tennisplätze und
des Clubhauses berechtigt. Über den Spielbetrieb
der Juniorenmitglieder erlässt die Spielkommission
besondere Regeln.
Art.
17
Mit
dem Benutzungsrecht verpflichtet sich jedes
Mitglied zur Einhaltung der im Platz- und Clubhausreglement
festgelegten Regeln.
Art.
18
Jedes
Mitglied (inkl. Ehrenmitglieder) hat das Recht,
zuhanden des Vorstandes Vorschläge zur Verbesserung
des Spielbetriebes oder des allgemeinen Clublebens
zu machen.
VI.
Organe des TC Mellingen
Art.
19
Oberstes
Gremium des TCM ist die ordentliche Generalversammlung.
Sie findet mindestens einmal jährlich, jeweils
im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt
und dient in erster Linie der:
Ø
Entgegennahme der Jahresberichte
Ø
Entgegennahme der Jahresrechnung
und des Budgets mit Decharchenerteilung
an den
Vorstand
Ø
Festlegung der Jahresbeiträge und Eintrittsgebühren
im neuen Vereinsjahr
Ø
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
oder aus den Reihen der Mitglieder
Ø
Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder
und der Rechnungsrevisoren
Ø
Information über eingetretene Mutationen
Art.
20
Bei
Bedarf können vom Vorstand auf eigenen Beschluss
oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel
der Aktivmitglieder ausserordentliche Generalversammlungen
einberufen werden. Die Einladung dazu muss mindestens
14 Tage vorher erfolgen.
Art.
21
Die
Generalversammlung wird unter dem Vorsitz des
Präsidenten, des Vizepräsidenten oder – in Ausnahmefällen
– eines anderen Mitglieds des Vorstandes abgehalten.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll abgefasst,
das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer
unterzeichnet wird.
Art.
22
Stimmberechtigt
und wählbar sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder
des TCM. Junioren- und Passivmitglieder haben
in allen Versammlungen nur beratende Stimme.
Art.
23
Sachabstimmungen
sind in der Generalversammlung offen durchzuführen.
Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt,
wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür
ausspricht. Über Annahme oder Ablehnung von
Beschlüssen oder Wahlen entscheidet das einfache
Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Clubmitglieder.
Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet
der Vorsitzende.
Art.
24
Der
Vorstand führt und verwaltet den TCM. Er erledigt
alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung
vorbehalten sind. Er bereitet die von der Generalversammlung
zu behandelnden Geschäfte vor und sorgt für
die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse.
Er wählt auf Antrag des Präsidenten der Spielkommission
die Mitglieder dieser Kommission und ernennt
Spezialkommissionen zur Organisation besonderer
Vorhaben oder Anlässe.
Art.
25
Der
Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten,
Kassier, Aktuar, Präsident der Spielkommission
und einem bis fünf Beisitzern zusammen. Er wird
von der Generalversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt und ist jederzeit wiederwählbar.
Art.
26
Der
Präsident wird durch die Versammlung gewählt;
im weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
während der Amtsperiode ergänzt sich der Vorstand
selbst.
Art.
27
Der
Vorstand verfügt über einen im einzelnen nicht
budgetierten Betrag, den er in freier Kompetenz
zur Durchführung seiner Aufgaben einsetzen kann.
Die Höhe dieses Betrages wird alljährlich von
der Generalversammlung neu festgesetzt.
Art.
28
Präsident
oder Vizepräsident zeichnen kollektiv mit dem
Kassier oder Aktuar rechtsverbindlich für den
TCM. In Kassa-Angelegenheiten kann der Vorstand
dem Kassier Einzelunterschrift erteilen.
Art.
29
Der
Vorstand hält unter dem Vorsitz des Präsidenten,
Vizepräsidenten oder eines anderen Vorstandsmitgliedes
Sitzungen ab, zu denen in der Regel mindestens
drei Tage vorher einzuladen ist. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der
gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Über Annahme oder Ablehnung von Beschlüssen
entscheidet das einfache Mehr der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorstand
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