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Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Der “Tennis-Club-Mellingen” (TCM)ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Mellingen.

Art. 2

Zweck des TCM ist in erster Linie Pflege und Förderung des Tennissports und der Geselligkeit.

 Art. 3

Der TCM ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes und der Aargauischen Tennisvereinigung und anerkennt deren Statuten und Reglement

II. Mitgliedschaft 

Art. 4

Der TCM besteht aus Aktiv-,Junioren-,Ehren- und Passivmitgliedern.

 Art. 5

Aktivmitglieder kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Lehrlinge oder Studenten gelten, sofern sie noch nicht das 28. Lebensjahr überschritten haben, als „Studentenmitglieder“. Für sie gelten reduzierte Eintrittsgebühren und Mitgliederbeiträge.

 Art. 6

Jugentliche unter 18 Jahren treten als Juniorenmitglieder ein. Sie zahlen geringere Eintrittsgebühren und Mitgliederbeiträge und unterliegen bezüglich des Spielbetriebs besonderen Weisungen. Für ihre Aufnahme in den Tennis-Club ist die Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter notwendig. Die Juniorenmitgliedschaft endet mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 Art. 7

Personen, die sich um den TCM besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

 Art. 8

Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem TCM freundschaftlich verbunden sind und ihn durch regelmässige Mitgliederbeiträge finanziell unterstützen. Sie haben das Recht, an den Versammlungen des Clubs ohne Stimmberechtigung beratend teilzunehmen.

 Art. 9

Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss wird den neuen Mitgliedern unter Beilage der Statuten schriftlich mitgeteilt.

 Art. 10

Für die Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds des TCM gelten die Vorschriften von Art. 9. Wünscht ein ehemaliges Aktivmitglied, das seit mehr als einem Jahr ausgetreten ist, wieder in den TCM einzutreten, so kann es anstelle der Eintrittsgebühr die Passivmitgliederbeiträge für die Zeit seiner Nichtmitgliedschaft entrichten.

 Art. 11

Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit schriftlich verlangt werden. Die entgültige Entscheidung über die Gesuche trifft der Vorstand. Sofern Übertrittsgesuche nicht bis spätestens 10 Tage nach der Generalversammlung gestellt werden, bleiben Zahlungspflicht und Spielberechtigung nach bisheriger Mitgliederkategorie bestehen. Einem Gesuch um Rückversetzung in die Aktivmitgliedschaft ist jederzeit stattzugeben, sofern der Gesuchsteller für das laufende Jahr die volle Differenz zwischen Passiv- und Aktivmitgliederbeitrag nachzahlt.

 Art. 12

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt., Tod oder Ausschluss. Die Absicht, aus dem Club auszutreten, muss dem Vorstand bis spätestens 10 Tage nach der ordentlichen Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Später eintreffende Austrittserklärungen entbinden nicht von der Beitragspflicht  für das neue Vereinsjahr.

 Art. 13

Der Ausschluss kann durch den Vorstand jederzeit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied wiederholt die Interessen des Clubs schädigt, trotz Mahnung gegen die Statuten und Reglemente verstösst, seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt oder sich unsportlich und unkollegial verhält. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen dem TCM gegenüber. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen seinen Ausschluss an der Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.

III. Gebühren und Beiträge

Art. 14

Die Höhe der Jahresbeiträge sowie der Eintrittsgebühren wird von der Generalversammlung festgesetzt. Die Eintrittsgebühr ist bei Eintritt in den TCM bzw. bei Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie fällig. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis spätestens 31. März zu entrichten. Geleistete Eintrittsgebühren werden bei einem Übertritt von einer in eine andere Mitgliederkategorie angerechnet, bei Austritt, Ausschluss oder Übertritt in die Passivmitgliedschaft jedoch nicht zurückerstattet.

 Art. 15

Die Generalversammlung kann für besondere Zwecke weitere finanzielle Leistungen der Mitglieder beschliessen. Der Vorstand setzt die Höhe von Miet-, Depot- oder andere Gebühren fest.

 Art. 16

Aktiv- und Ehrenmitglieder sind – im Rahmen der in den einschlägigen Reglementen festgelegten Regeln – zur freien Benutzung der Tennisplätze und des Clubhauses berechtigt. Über den Spielbetrieb der Juniorenmitglieder erlässt die Spielkommission besondere Regeln.

 Art. 17

Mit dem Benutzungsrecht verpflichtet sich jedes Mitglied zur Einhaltung der im Platz- und Clubhausreglement festgelegten Regeln.

 Art. 18

Jedes Mitglied (inkl. Ehrenmitglieder) hat das Recht, zuhanden des Vorstandes Vorschläge zur Verbesserung des Spielbetriebes oder des allgemeinen Clublebens zu machen.

VI. Organe des TC Mellingen

Art. 19

Oberstes Gremium des TCM ist die ordentliche Generalversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich, jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt und dient in erster Linie der:

 Ø      Entgegennahme der Jahresberichte

Ø      Entgegennahme der Jahresrechnung  und des Budgets mit Decharchenerteilung an den  Vorstand

Ø      Festlegung der Jahresbeiträge und Eintrittsgebühren im neuen Vereinsjahr

Ø      Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder aus den Reihen der Mitglieder

Ø      Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

Ø      Information über eingetretene Mutationen

 Art. 20

Bei Bedarf können vom Vorstand auf eigenen Beschluss oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden. Die Einladung dazu muss mindestens 14 Tage vorher erfolgen.

 Art. 21

Die Generalversammlung wird unter dem Vorsitz des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder – in Ausnahmefällen – eines anderen Mitglieds des Vorstandes abgehalten. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll abgefasst, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

 Art. 22

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder des TCM. Junioren- und Passivmitglieder haben in allen Versammlungen nur beratende Stimme.

 Art. 23

Sachabstimmungen sind in der Generalversammlung offen durchzuführen. Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht. Über Annahme oder Ablehnung von Beschlüssen oder Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Clubmitglieder. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet der Vorsitzende.

 Art. 24

Der Vorstand führt und verwaltet den TCM. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er bereitet die von der Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und sorgt für die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse. Er wählt auf Antrag des Präsidenten der Spielkommission die Mitglieder dieser Kommission und ernennt Spezialkommissionen zur Organisation besonderer Vorhaben oder Anlässe.

 Art. 25

Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar, Präsident der Spielkommission und einem bis fünf Beisitzern zusammen. Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist jederzeit wiederwählbar.

 Art. 26

Der Präsident wird durch die Versammlung gewählt; im weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode ergänzt sich der Vorstand selbst.

 Art. 27

Der Vorstand verfügt über einen im einzelnen nicht budgetierten Betrag, den er in freier Kompetenz zur Durchführung seiner Aufgaben einsetzen kann. Die Höhe dieses Betrages wird alljährlich von der Generalversammlung neu festgesetzt.

 Art. 28

Präsident oder Vizepräsident zeichnen kollektiv mit dem Kassier oder Aktuar rechtsverbindlich für den TCM. In Kassa-Angelegenheiten kann der Vorstand dem Kassier Einzelunterschrift erteilen.

 Art. 29

Der Vorstand hält unter dem Vorsitz des Präsidenten, Vizepräsidenten oder eines anderen Vorstandsmitgliedes Sitzungen ab, zu denen in der Regel mindestens drei Tage vorher einzuladen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über Annahme oder Ablehnung von Beschlüssen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
     

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